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april agentur GbR
Stierstraße 8
12159 Berlin-Friedenau

USt-IdNr. DE264333688
Gesellschafter:
Benjamin Blust, Sebastian Köhnke

Telefon: 030 29030031
E-Mail:
www.aprilagentur.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle geschäftlichen Vorgänge der april agentur GbR (nachstehend „Agentur“). Sie sind ausschließliche Grundlage aller Verträge, Leistungen und Angebote der Agentur und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich seitens der Agentur zugestimmt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender, von diesen Geschäftsbedingungen abweichender oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Kunden die Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt, oder, wenn der Kunde in seiner Anfrage, seinem Angebot oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und die Agentur nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Leistungsgegenstand

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind ab Angebotsdatum 30 Tage gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  2. Zwischen den Parteien kommt ein Vertrag zustande, wenn der Kunde das Angebot mündlich, schriftlich oder schlüssig durch die Inanspruchnahme der Leistungen von der Agentur annimmt.
  3. Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich jeweils aus den schriftlichen Angeboten der Agentur, es sei denn, der Kunde und die Agentur haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.
  4. Änderungen des Umfangs oder des Inhalts der Leistungen können auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden. Sofern sich ein Besprechungsprotokoll und ein aktualisiertes Angebot, welche sich auf dieselbe Änderung des Umfangs oder des Inhalts einer Leistung beziehen, widersprechen, gelten die Inhalte des Angebots, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.
  5. Die Agentur übernimmt im Zusammenhang mit ihren Leistungen keinerlei rechtliche – insbesondere keine wettbewerbsrechtliche – Prüfung oder Beratung. Eine Haftung der Agentur besteht nicht.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben wird die Agentur dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
  2. Die Vergütung ist bei der Abnahme der Leistung, des Produktes oder des Werkes fällig. Rechnungen der Agentur sind entsprechend Rechnungsstellung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, trägt der Kunde sämtliche Verpackungs- und Transportkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen usw.). Diese wird die Agentur dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
  4. Werden die bestellten Arbeiten, Produkte oder Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Produktes/der Leistung fällig. Bezüglich Fremdleistungen ist die Agentur berechtigt, Vorschüsse von dem Kunden zu fordern.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen der Agentur kann sozialabgabenpflichtig sein. Hierfür ist die Künstlersozialabgabe gesondert zu zahlen.
  7. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu bezahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50% der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung.
  8. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die agenturübliche Vergütung. Vereinbarte Nebenleistungen und von der Agentur vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.
  9. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 31 Kalendertage) oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen so erfolgt die Vergütung der Leistungen abschlägig jeweils zum Monatsende.
  10. Bei Zahlungsverzug von genanntem Zahlungsziel sowie darauffolgender Mahnung ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der Agentur gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig.
  11. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles laut Erstrechnung kann die Agentur ausserdem einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen.
  12. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt Agentur zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftraggeber.

§ 4 Kündigung/Beendigung des Vertrages

  1. Verweigert der Kunde rechtswidrig ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der vertraglichen Leistungen oder kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass berechtigte Gründe für eine solche Kündigung vorliegen, so ist die Agentur berechtigt, 
    a) die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die Agentur muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder
    b) auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder
    c) Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt in solch einem Fall der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur bleibt die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens vorbehalten.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne vereinbarte Laufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar. Das Recht der Parteien zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Abtretung

  1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Agentur ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinweisen und die Agentur unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung unserer Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf unserer noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen jedoch bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an die Agentur abgetreten werden.

§ 7 Sonderleistungen und Nebenkosten

  1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet.
  2. Die Agentur ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu der Agentur entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Die Agentur berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen eine Gebühr i.H. von 15% des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  3. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 8 Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Belegmuster

  1. Die Produktion, -überwachung und -leitung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zugeben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, im Auftrag Produktionsvorgänge näher oder detailliert zu definieren und nach Absprache mit der Agentur schriftlich als Bestandteil der Produktionsleistung zu erklären.
  2. Von allen vervielfältigten und durch die Agentur erstellten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur bis zu 10 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Die Agentur ist ebenfalls dazu berechtigt, Kopien von erstellten Print- und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden als auch Auftraggeber, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen.
  3. Vor Ausführung von Vervielfältigungen von durch die Agentur erstellten Produkten durch andere Unternehmen als der Agentur selbst, sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Der Kunde erhält von der Agentur nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind der Agentur umgehend und unter Einhaltung einer Frist von max. 5 Werktagen anzuzeigen bzw. zuzusenden. Nach Änderung der Vorlage erhält der Kunde auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurück zu senden. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Der Kunde erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von 5 Werktagen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt kein Korrekturabzug bei der Agentur ein, so gilt dieser als fehlerfrei. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug, so haftet er ebenfalls für Richtigkeit und Tippfehler.

§ 9 Haftung

  1. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, firmeninterne Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Eine Veräußerung ihr übermittelter Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter und schriftlicher Genehmigung seitens des Auftraggebers genehmigt bzw. nur dann zulässig, wenn es die einwandfreie Ausführung des Auftrages erfordert.
  2. Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
  3. Die Agentur haftet für Ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach § 81 BGB.
  4. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) geltend gemacht werden.
  5. Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art) durch den Auftraggeber von Korrekturabzügen, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die Agentur dem Auftraggeber zur Kontrolle/ Korrektur bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich). Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepte und Produkte entfällt für die Agentur jede Haftung. Sollte die Agentur aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellte Daten von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so erklärt der Auftraggeber schon heute rechtsverbindlich, die Agentur vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten nach erster Aufforderung der Agentur zu ersetzen. Der Auftraggeber versichert der Agentur, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte etc.) weltweit, uneingeschränkt und unbefristet nutzen zu können.
  6. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Werks oder Mitteilung/Übermittlung/Ausführung einer Dienstleistung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk/die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die Agentur zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Agentur, bis zur Höhe des Auftragswertes. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschinen. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sowie innerhalb des Auflagendrucks als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15% des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards verarbeitet. Bei der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere Anzeigenschaltungen, Radiospots, Fernseh- und Kinospots) gehen nach Auftragsübergabe an das ausführende Unternehmen alle Haftungsfragen der Agentur hinsichtlich der einwandfreien Veröffentlichung ebenfalls an dieses Unternehmen über. Bei nicht einwandfreier oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit etc. des veröffentlichenden Unternehmens, haftet dieses für alle daraus resultierenden Forderungen seitens des gegenüber der Agentur existierenden Auftraggebers.
  7. Das Veröffentlichen einer Website oder einzelner Webseiten erfolgt nur nach kundenseitiger Prüfung/Freigabe und ausschließlich auf kundenseitiges Risiko, eine Haftung der april agentur GbR kann in keinem Fall übernommen werden.

§ 10 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
  2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten auf Stundenbasis berechnet.
  3. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf/-layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  4. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die Agentur vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen.
  5. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 11 Liefer- und Abgabetermine

  1. Die Agentur hat das Ziel, alle vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten.
  2. Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug der Agentur führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  3. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 2 Wochen.
  4. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§ 12 Copyright

  1. Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte, Fotos, Filmmaterial und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der Agentur. Die Weiterverwertung der Vorlagen (z. B. als Werbeanzeige) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden Urheberrechte verbleiben somit bei der Agentur. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag/ Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Auftraggeber über; d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, medienspezifische und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

§ 13 Hinweise auf die Kundenbeziehung/Datenschutz

  1. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist die Agentur berechtigt, mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu werben.
  2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen persönlichen Daten automatisiert verarbeitet werden. Die Agentur wird diese Daten nur im Rahmen und den Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und verwenden. Die Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.

§ 14 Streitschlichtung

  1. Die Agentur nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass die Agentur den Kunden trotzdem auf eine für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist:

    Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
    Straßburger Str. 8 
    77694 Kehl

    Internet: www.verbraucher-schlichter.de.

§ 15 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

  1. Für alle sich aus Lieferungen und Leistungen von der Agentur ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Berlin als Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Berlin. Die Agentur ist wahlweise berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

§ 15 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche Veränderungen oder gerichtliche Urteile unwirksam sein bzw. werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft.

Stand Juli 2022

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